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Meldepflicht bei Schäden - Instandstellung gewährleisten

Gemäss Obligationenrecht Art. 257g sind alle Mängel meldepflichtig. Für die Verwaltung ist es wichtig, dass Mängel so rasch als möglich gemeldet werden, um die Instandstellung zu gewährleisten und vor allem auch um Folgeschäden zu vermeiden.

17. Oktober 2024
Meldepflichtig

Mängelmeldung während der Mietdauer
Gemäss Obligationenrecht Art. 257g sind alle Mängel meldepflichtig.
Für die Verwaltung ist es wichtig, dass Mängel so rasch als möglich gemeldet werden, um die Instandstellung zu gewährleisten und vor allem auch um Folgeschäden zu vermeiden. Dabei sind wir auf unsere Mieter/Innen angewiesen.
Selbstverschuldete Mängel, wie auch Mängel, welche der Mieter nicht selbst verschuldet hat, sind an die Verwaltung so rasch als möglich zu melden und den Zugang zur Wohnung für die Fachpersonen ist zu gewähren.
 
Mängelmeldung nach der Wohnungsübergabe 
Unterlässt der Mieter bei der Übergabe der Sache oder unmittelbar danach die Anzeige von Mängeln, so kann daraus geschlossen werden, dass die Sache mängelfrei übergeben worden ist. Unterlässt der Mieter die Meldung oder erstattet sie zu spät, so wird er gegenüber dem Vermieter unter Umständen schadenersatzpflichtig für den Schaden.


So ist es wichtig nach einer Wohnungsübergabe alle Mängel innert 14 Tage Frist schriftlich der Verwaltung zu melden. Mieter/Innen nehmen sich dazu idealerweise das Übergabeprotokoll zur Hand, sodass keine Position vergessen geht.