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Erhöhung Referenzzinssatz - das Wichtigste in Kürze

Erstmals seit 2008 ist am 01. Juni 2023 der Referenzzinssatz gestiegen - und zwar von 1.25% auf neu 1.5%. Der Referenzzinssatz bildet einen wichtigen Bestandteil der Mietzinsberechnung.

07. Juni 2023
Referenzinsatzerhoehung

Bestehende Mietverträge mit einem aufgeführten Zinssatz von unter 1.5% dürfen somit entsprechend angepasst werden. 


Für die Erhöhung der Mietzinse gilt es einige Punkte zu beachten. Eine Mietzinserhöhung kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf die vertraglich vereinbarten Kündigungstermine erfolgen. Dabei muss die fristgerechte Zustellung eingehalten werden. Es gilt für die Abholung 8 Tage und für die Bedenkfrist 10 Tage einzurechnen. Die Erhöhung soll somit rund 20 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist verschickt werden.


Die Mietzinserhöhung muss mittels kantonal genehmigten Formulars kommuniziert werden. Ebenfalls bedarf es einer klaren Begründung. Das Formular dient den Mieter/Innen als Information über die Möglichkeit eine missbräuchliche Erhöhung bei der Schlichtungsbehörde anzufechten.


Was hat nebst dem Referenzzinssatz alles Einfluss auf die Berechnung des neuen Mietzinses?


Kostensteigerung
Die allgemeine Kostensteigerung darf auf einer jährlichen Pauschale von 0.5-1% verrechnet werden. Darin beinhaltet sind Kostensteigerungen im Bereich der Unterhalts- und Betriebskosten wie zum Beispiel: Hauswartungskosten,
Versicherungsprämien, Gebühren. Der Prozentanteil kann je nach regionaler Praxis der Schlichtungsbehörden variieren.


Teuerung 
Ebenfalls darf zusätzlich 40% der Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise geltend gemacht werden. Von der Erhöhung betroffene Mieter/Innen dürfen sich bei Fragen diesbezüglich gerne bei uns melden.